AGB | holger köppen (delavina)

  • 1. Urheberschutz- und Nutzungsrechte
  • 1.1 Die Holger Köppen (delavina) erteilten Aufträge sind Urheberwerkverträge. Jeweiliger Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und der deutschen Urheberrechtsgesetze.
  • 1.2 Die Arbeiten von Holger Köppen (delavina) sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  • 1.3 Ohne Zustimmung von Holger Köppen (delavina) dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch wenn nur von Teilen, ist unzulässig.
  • 1.4 Die Werke von Holger Köppen (delavina) dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vertraglich festgelegten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Werke von Holger Köppen (delavina) entsprechend des Auftragszwecks zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung sämtlicher, geschuldeter Honorare.
  • 1.5 Mehrfache oder wiederholte Nutzungen der Arbeiten über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedürfen der Einwilligung von Holger Köppen (delavina) und sind honorarpflichtig.
  • 1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an den Werken an Dritte bedarf der Einwilligung von Holger Köppen (delavina) .
  • 1.7 Über den Umfang und die Art der Nutzung steht Holger Köppen (delavina) ein Auskunftsanspruch zu.
  • 2. Honorar
  • 2.1 Im Rahmen eines Auftrages bilden der Entwurf, die Werkzeichnung und die Einräumung des Nutzungsrechtes eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Holger Köppen (delavina) dem Auftraggeber ein Honorar, das sich aus dem Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit und dem Zusatzhonorar für die Werkzeichnung zusammensetzt.
  • 2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, ist Holger Köppen (delavina) berechtigt, ein Abschlagshonorar zu berechnen.
  • 2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (bdg).
  • 2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
  • 2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Darüber hinaus begründen solche Tätigkeiten auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich mit Holger Köppen (delavina) vereinbart worden ist.
  • 2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig und zahlbar. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Holger Köppen (delavina) Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
  • 2.7 Vereinbarte Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
  • 2.8 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  • 3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
  • 3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen, insbesondere Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung oder ähnliche Leistungen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
  • 3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten, insbesondere für Modelle, Zwischenproduktionen und Layoutsatz sind gesondert zu erstatten.
  • 3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages oder der Nutzung der Arbeiten erforderlich sind, werden Kosten und Spesen gesondert berechnet.
  • 3.4 Die Vergabe von kreativen oder sonstigen Fremdleistungen nimmt Holger Köppen (delavina) regelmäßig aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit Holger Köppen (delavina) hiervon abweichend auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber Holger Köppen (delavina) von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
  • 3.5 Vergütungen für Zusatzleistungen sind nach deren Erbringen, verauslagte Nebenkosten nach deren Anfall fällig und zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu erstatten
  • 4. Haftung
  • 4.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von Holger Köppen (delavina) nicht übernommen. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit der Arbeiten.
  • 4.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
  • 4.3 Soweit die Holger Köppen (delavina) auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten.
  • 4.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen auf Holger Köppen (delavina) , stellt er diese von der Haftung frei.
  • 4.5 Insgesamt haftet Holger Köppen (delavina) nur bis zur Höhe des Betrages, der für die erbrachte Dienstleistung in Rechnung gestellt wird. Eine weitergehende Haftung des Partners bei Vorsatz ist nicht ausgeschlossen.
  • 4.6 Für Softwareschäden, die in der Software des Kunden durch den Gebrauch der von Holger Köppen (delavina) bearbeiteten Dateien entstehen, haftet Holger Köppen (delavina) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die oben genannte Haftungsgrenze gilt auch hier.
  • 4.7 Holger Köppen (delavina) haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen.
  • 5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
  • 5.1 An den Arbeiten von Holger Köppen (delavina) werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
  • 5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Holger Köppen (delavina) zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
  • 5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  • 6. Gestaltungsfreiheit
  • 6.1 Für Holger Köppen (delavina) besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
  • 6.2 Die Holger Köppen (delavina) überlassenen Vorlagen und Muster werden bei der Auftragsausführung unter der Voraussetzung verwendet, dass dem Auftraggeber die Verwertungs- und Verwendungsrechte zustehen.
  • 7. Korrektur- und Produktionsüberwachung
  • 7.1 Vor Produktionsbeginn sind Holger Köppen (delavina) Korrekturmuster vorzulegen.
  • 7.2 Die Produktion wird von Holger Köppen (delavina) nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so ist Holger Köppen (delavina) ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
  • 8. Belegexemplare
  • Von vervielfältigten Werken sind Holger Köppen (delavina) mindestens fünf ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
  • 9. Anwendbares Recht
  • Auf die Holger Köppen (delavina) erteilten Aufträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
  • 10. Erfüllungsort
  • Der Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin.
  • 11. Unwirksamkeit Einzelner Bestimmungen
  • Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten, wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
  • Stand : April 2021